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Ausschüsse


Der Aufsichtsrat der BÖHLER-UDDEHOLM AG verfügt derzeit über folgende Ausschüsse:

Präsidialausschuss: Dr. Wolfgang Eder (Vors.), Prof. DI Dr. Rudolf Streicher (stlv. Vors.);

Prüfungsausschuss: Dr. Wolfgang Eder (Vors.), Prof. DI Dr. Rudolf Streicher (stlv. Vors.), Mag. DI Robert Ottel, Johann Prettenhofer

Gemäß Regel 34 des österreichischen Corporate Governance Kodex sind hier jene Abschnitte aus der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der BÖHLER-UDDEHOLM AG veröffentlicht, die die Einrichtung der Ausschüsse und deren Entscheidungsbefugnisse betreffen (§ 8 der Geschäftsordnung):

(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und ihre Aufgaben und Befugnisse festsetzen; die Ausschüsse können auf Dauer oder für einzelne Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden.Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Dieser ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, zur Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung und des Lageberichts, zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, für die Erstattung eines Vorschlags zur Wahl des Abschlussprüfers und zur Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrates, welche das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, zuständig.

(2) Der Ausschussvorsitz obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung dem ersten Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden; der Aufsichtsrat kann seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sinngemäß.

(3) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehung zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes behandeln (dienstrechtliche Angelegenheiten).

(4) Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss mit Ausnahme im Sinne des Absatz 3, letzter Satz, nicht angehören, haben das Recht, ohne Stimmrecht an den Ausschusssitzungen teilzunehmen, so ferne der Vorsitzende der Sitzung nichts anderes bestimmt.



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